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   VG Aachen, 27.05.2019 - 5 L 438/19.A   

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VG Aachen, 27.05.2019 - 5 L 438/19.A (https://dejure.org/2019,16211)
VG Aachen, Entscheidung vom 27.05.2019 - 5 L 438/19.A (https://dejure.org/2019,16211)
VG Aachen, Entscheidung vom 27. Mai 2019 - 5 L 438/19.A (https://dejure.org/2019,16211)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

    Auszug aus VG Aachen, 27.05.2019 - 5 L 438/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15/18 -, juris Rn 10: Beide Entscheidungen des Bundesamtes - sowohl die Unzulässigkeitsentscheidung als auch die Abschiebungsandrohung - werden unabhängig von den Gründen der stattgebenden Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts unwirksam.
  • VG München, 07.02.2019 - M 2 K 17.49621

    Erfolgreiche Klage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs.

    Auszug aus VG Aachen, 27.05.2019 - 5 L 438/19
    vgl. insoweit auch: VG München, Urteil vom 7. Februar 2019 - M 2 K 17.49621 - VG Trier, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 7 L 14897/17.TR - sämtlich juris.
  • VG Trier, 09.01.2018 - 7 L 14897/17
    Auszug aus VG Aachen, 27.05.2019 - 5 L 438/19
    vgl. insoweit auch: VG München, Urteil vom 7. Februar 2019 - M 2 K 17.49621 - VG Trier, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 7 L 14897/17.TR - sämtlich juris.
  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Aachen, 27.05.2019 - 5 L 438/19
    vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. gg.
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Aachen, 27.05.2019 - 5 L 438/19
    Ob aus diesem Satz der Umkehrschluss zu ziehen ist, dass auf einen neuerlichen Asylantrag hin das Schutzbegehren erneut zur Sache zu prüfen ist, wenn der Antragsteller - unter Beachtung der besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit, wie sie sich aus dem Urteil des EuGH vom 19. März 2019 in der Rechtssache C-163/17 (Jawo) ergibt - einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling erwarten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zu erfahren, ist jedoch nicht eindeutig.
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Aachen, 27.05.2019 - 5 L 438/19
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) zwar dahin erkannt, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) so auszulegen sei, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbiete, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren.
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VG Aachen, 27.05.2019 - 5 L 438/19
    vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 93 ff.
  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Auszug aus VG Aachen, 27.05.2019 - 5 L 438/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, juris, Rn 10, 12.
  • BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16

    Asylantrag; Bundesamt; Dublin-Verfahren; Herkunftsstaat; Unzulässigkeit;

    Auszug aus VG Aachen, 27.05.2019 - 5 L 438/19
    Die Feststellung des Bundesamtes in Ziffer 2. des angegriffenen Bescheides, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Ungarn als Zielstaat der Abschiebung (vgl. § 35 AsylG), vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 -, juris, Rn. 9, wegen der dortigen humanitären Bedingungen für den Antragsteller nicht vorliegt, wird sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen.
  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31960

    Rückkehr im Familienverband - Ermittlung realitätsnaher Rückkehrsituation

    Auszug aus VG Aachen, 27.05.2019 - 5 L 438/19
    vgl. BayVGH, Urteil vom 8. November 2018 - 13a B 17.31960 -, juris, Rn 24ff mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen.
  • VG Minden, 14.11.2023 - 12 K 632/20

    Drittstaatenbescheid, Ungarn, Familie mit vulnerablen Personen

    Auf diese Anträge hin ordnete das Verwaltungsgericht Aachen im Hinblick auf den Kläger zu 2. mit Beschluss vom 27. Mai 2019 - 5 L 438/19.A - sowie bezüglich der übrigen Kläger mit Beschluss vom 29.Juli 2019 - 5 L 728/19.A - unter Hinweis auf § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klagen der Kläger gegen die in den Bundesamtsbescheiden vom 9. Februar 2019 jeweils unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung an und bezog sich im Kern darauf, dass angesichts der Aufnahmeverhältnisse in Ungarn für anerkannt Schutzberechtigte, wo seit 2018 alle Formen der Unterstützungsleistungen abgeschafft worden seien und der Umfang der von Hilfsorganisationen zu erwartenden Auffangleistungen unklar sei, die Kläger bei Rücküberstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK erwarte.

    Lagen danach, wie hier aufgrund der stattgebenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. Mai 2019 - 5 L 438/19.A - und vom 29.Juli 2019 - 5 L 728/19.A -, die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. vor, so hat dies für sich genommen nicht zur Folge, dass das Bundesamt bei Fortführung der Asylverfahren keine (erneuten) Unzulässigkeitsentscheidungen aufgrund der Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr treffen durfte.

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